§ 2d Abs 3 Z 3 AVRAG
Eine Vereinbarung, wonach sich die Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten „anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist“ verringert, ist ausreichend transparent und rechtswirksam.

