§ 21 Abs 2 B-VG, § 33 ArbVG, § 36 ArbVG, § 54 Abs 1 ASGG, § 1 SbgGem-PVG, § 14 SbgGem-VBG, § 1 Abs 1 KA-AZG
Für Dienstnehmer von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind ausschließlich die Länder zur Regelung des Personalvertretungsrechts in Betrieben zuständig. Das gilt auch, wenn diese Bediensteten im Wege einer Dienstzuteilung bei einem ausgegliederten Rechtsträger beschäftigt sind.

