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Örtliche Zuständigkeit; Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2022/221wbl 2022, 709 Heft 12 v. 13.12.2022

§ 25 GmbHG, § 84 AktG, § 65 JN, § 66 JN, § 83b JN, § 92b JN

Die örtliche Zuständigkeit für Klagen nach §§ 25 GmbHG/84 AktG richtet sich wahlweise nach dem allgemeinen Gerichtsstand des in Anspruch genommen Organs (§§ 65 f JN) oder dem Sitz der Gesellschaft (§ 92b JN).

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