§ 82 GmbHG, § 83 GmbHG, Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012
Ein auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestütztes Klagebegehren ist für die internationale Zuständigkeit als gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren. Daher ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft für die Klage gegen den Gesellschafter mit (Wohn)Sitz in einem Mitgliedstaat zuständig.