§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Auch bei Änderungskündigungen, bei denen das Änderungsangebot unzumutbar ist, kommt es bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung noch zusätzlich auf die Vermittlungschancen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt an.
OGH, 24.01.2020, 8 ObA 2/20g