§ 285 Abs 3 UGB, § 9 GEG
Die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idF RÄG 2014 ist eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle müssen kumulativ vorliegen. Die langjährige hartnäckige Verweigerung der Offenlegung stellt kein geringes Verschulden dar.