§ 76 GmbHG
Nicht nur die Vereinbarung eines Aufgriffsrechts sondern auch dessen Ausübung bedarf der Notariatsaktsform.
Aufgriffsrechte zählen zu den kooperativen Satzungsbestandteilen und sind daher nach deren Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen.