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Zur Durchführung eines Zusammenschlusses; zur Strafwürdigkeit eines Verhaltens

RechtsprechungWettbewerbs- und Urheberrechtwbl 2018/27wbl 2018, 111 Heft 2 v. 1.2.2018

§ 17 Abs 1 KartG, § 29 KartG

§ 17 Abs 1 KartG:
Ein Zusammenschluss in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs wird schon dann „durchgeführt“, wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.

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