In der Praxis werden immer wieder gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlagen aufgeteilt und anschließend an mehrere verschiedene natürliche oder juristische Personen verkauft. Dies mit rechtlich ungeklärten Folgen. Der Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage und die Rechtskraft bestehender einheitlicher Genehmigungsbescheide stehen nämlich der rechtlichen Aufteilung von Betriebsanlagen grundsätzlich entgegen. Insoweit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Aufteilung einer Betriebsanlage aus gewerberechtlicher Sicht bzw nach dem Prozedere für eine solche Aufteilung.