a) Der Anwendungsbereich der Allgemeinen GruppenfreistellungsVO1)1)VO (EG) Nr 994/98 vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Art 92 und 93 des (EG-)Vertrags auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl L 142/98, 1; ersetzt durch VO (EU) Nr 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art 107 und 108 des Vertrags, ABl L 187/14, 1.
wurde durch einen Beschluss der Kom vom 17. Mai2)2)VO XXX zur Änderung der VO (EU) Nr 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der VO (EU) Nr 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten = http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/block.html#gber auf weitere Gruppen von Beihilfen erstreckt, so dass für deren Gewährung nicht mehr vorab die Genehmigung der Kom eingeholt werden muss.