§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993
Eine bloß vorübergehende krankheitsbedingte Verhinderung des Handelsvertreters ermöglicht diesem keine ausgleichswahrende Beendigung des Vertrages. Vorübergehend ist eine krankheitsbedingte Verhinderung, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert.