§ 120 ArbVG, § 121 ArbVG, § 8 Abs 6 BEinstG, § 22a Abs 10 BEinstG
Auf Behindertenvertrauenspersonen findet ausschließlich der Kündigungs- und Entlassungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates gem §§ 120 f ArbVG Anwendung. Einer Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung bedarf es nicht.