§ 879 Abs 1 ABGB
Die Verpflichtung in einem Ausbildungsvertrag, wonach Auszubildende zusätzlich zur vereinbarten Unterrichtsgebühr für jeden Abwesenheitstag noch einen Betrag von 70 Euro zu zahlen haben, bewirkt eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners und verstößt gegen die guten Sitten.