§ 879 Abs 1 ABGB, § 1151 ABGB, § 2d AVRAG, § 49 Gesundheits- und, § KrankenpflegeG Gesundheits- und
Das Ausbildungsverhältnis an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist kein Arbeitsverhältnis. Auf die Vereinbarung einer Rückersatzpflicht von Ausbildungskosten findet daher § 2 d AVRAG keine Anwendung.