§ 32 Abs 3 ArbVG
Die gesetzlich vorgesehene Nachwirkung im Fall der Kündigung einer fakultativen Betriebsvereinbarung ist dispositiv. Die Betriebspartner können daher wirksam vereinbaren, dass die Rechtswirkungen einer fakultativen Betriebsvereinbarung auch im Falle ihrer Kündigung mit dem Zeitpunkt ihres Erlöschens enden.