§ 82 lit e GewO 1859
Grundsätzlich ist nicht daran zu zweifeln, dass ein Arbeitnehmer, der in der Autoreparaturwerkstatt seines Arbeitgebers in seiner Freizeit mit Kleinmaterial des Arbeitgebers Reparaturen auf eigene Rechnung vornimmt, damit den Entlassungsgrund einer abträglichen Nebenbeschäftigung setzt.