§ 23 Abs 1 AngG
Eine Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Bemessung der Abfertigung setzt ein fugenloses Anschließen des einen Arbeitsverhältnisses an das nächste nicht voraus. Auch längere Unterbrechungen schließen eine Zusammenrechnung nicht zwangsläufig aus, wenn die Umstände der Unterbrechung auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der Arbeitsverhältnisse hindeuten.