§ 879 Abs 1 ABGB, § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG
Kettenarbeitsverträge sind nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist.
Bereits die erste Verlängerung auf bestimmte Zeit ist auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen.