§ 23 Abs 1 AngG
Bei einer dauerhaften Änderung des Entgelts, wie insbesondere bei einem Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung, ist für die Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt abzustellen.