§ 1489 ABGB, § 1501 ABGB, Art 12 Z 2 KollV Arbeiter/Güterbeförderungsgewerbe
Auch kurze kollektivvertragliche Verfallsfristen für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers werden erst in Lauf gesetzt, wenn der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, dass eine Klage mit Erfolg erhoben werden kann.