§ 82 Abs 1 GmbHG
Zweck des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als dauernden Grundstock der Gesellschaft zu schützen. Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.
Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter ist zu prüfen, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern erfolgt. Üblicherweise gewähren Nicht-Banken keinen Geldkredit.