§ 1152 ABGB, § 13 KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
Durch KollV kann der Anspruch auf Sonderzahlungen, die nicht gesetzlich festgelegt sind, an bestimmte Bedingungen geknüpft werden.
Nach dem KollV für das Reinigungsgewerbe ist die Höhe der Sonderzahlungen von der durchschnittlichen Höhe des vom Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlungen bezogenen Entgelts abhängig. Hatte der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum keinen Entgelt-(fortzahlungs-)anspruch, besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlung.