§ 2 Abs 2 ArbVG, § 105 Abs 2 ArbVG, § 109 ArbVG, § 25 KollV Landes-Hypothekenbanken
Eine Regelung eines Kollektivvertrages, nach der Kündigungen des Arbeitgebers nur rechtswirksam sein sollen, wenn zuvor ein Sozialplan erstellt wurde, ist eine grundsätzlich zulässige Inhaltsnorm. Sie bewirkt aber mittelbar eine unzulässige Erweiterung von Mitwirkungsrechten des Betriebsrates und ist deshalb rechtsunwirksam.