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Keine „Belangung“ gem § 1497 ABGB durch Privatbeteiligtenanschluss ohne Information des Schädigers*)*)Dr. Georg Schima und Dr. Gert Wallisch sind Partner der Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH.

AufsätzeRA HonProf Dr. Georg Schima , RA Dr. Gert Wallischwbl 2017, 559 Heft 10 v. 1.10.2017

Der OGH hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung zu den rechtlichen Auswirkungen eines Privatbeteiligtenanschlusses iZm einem arbeitsrechtlichen Verfahren Stellung genommen und dabei klargestellt, dass ein Anschluss als Privatbeteiligter in einem gegen den Schädiger geführten Strafverfahren den Lauf der Verjährung nur dann unterbricht, wenn der Geschädigte den Ersatz des behaupteten Schadens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist beim Schädiger schriftlich einfordert. Zu berücksichtigen hatte der OGH dabei eine kollektivvertragliche Verfallsbestimmung, die eine schriftliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen beim Schädiger innerhalb von sechs Monaten verlangt. Nichts anderes kann freilich im allgemeinen Zivilrecht und der hier maßgeblichen Vorgabe des § 1497 ABGB gelten, die eine Unterbrechung der Verjährung vorsieht, wenn der Schädiger vom Geschädigten „belangt“ wird, was durch eine zivilrechtliche Klage und grundsätzlich auch durch einen Anschluss des Geschädigten an ein gegen den Schädiger geführtes Strafverfahren erfolgen kann. Der Schädiger soll auf diese Weise Kenntnis von der gegen ihn erhobenen Forderung erlangen, soll also entsprechend gewarnt werden. Diese Warnfunktion wird aber nur erfüllt, wenn der Schädiger innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist auch tatsächlich Kenntnis von der gegen ihn erhobenen Forderung erlangt, was durch die bloße Einbringung eines Privatbeteiligtenanschlusses nicht gewährleistet ist. Zur Verjährungsunterbrechung iSd § 1497 ABGB bedarf es daher neben der „Belangung“ auch einer Information des Schädigers in Form einer zugangsbedürftigen Erklärung.

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