Während sich in den vergangenen Jahren eine intensive Diskussion um den Urlaubsanspruch bei Wechsel des Beschäftigungsausmaßes entsponnen hat, werden urlaubsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen kaum erörtert. Dabei mangelt es keineswegs an klärungsbedürftigen Problemstellungen. Ziel dieses Beitrages ist es, das Ausmaß des Urlaubsanspruchs iSd § 2 UrlG im Jahr des Fristablaufs (Rumpfjahr) zu bestimmen und daran anknüpfend Rechtsfolgen aufzuzeigen, die sich aus einer pflichtwidrigen Nichteinwilligung des AG in den Urlaubswunsch des AN ergeben. Die Befassung mit den dogmatischen Grundlagen des Urlaubsanspruchs fördert dabei zT Gesichtspunkte zu Tage, die auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse relevant sind.