AngG § 3b Abs 1, AngG § 38
Bei der Prüfung, ob eine Konkurrenzklausel wirksam vereinbart wurde, kann nur auf die im Zeitpunkt der Vereinbarung vorliegenden Umstände Bedacht genommen werden und nicht auf solche, die erst zur Zeit der Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer gegeben sind. Ein Einwand des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber sei kein Schaden entstanden, ist daher unbeachtlich.