AngG § 27 Z 1
Für die Beurteilung, ob ein Verhalten des Arbeitnehmers den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit erfüllt, kann auch die Art des Betriebes von maßgeblicher Bedeutung sein, weil in manchen Branchen den Angestellten besonderes Vertrauen entgegengebracht werden muss. Das gilt etwa für das Sicherheitsgewerbe.