UrIG § 4, UrIG § 10, AngG § 8 Abs 1, AngG § 16
Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer Vereinbarung. Dafür ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Eine automatische oder einseitige „Anrechnung“ von irrtümlich zu viel gewährtem Urlaub, weil den Parteien unbekannt war, dass als Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, sondern das Arbeitsjahr gilt, findet nicht statt.