ABGB § 1155 Abs 1
Auf freie Dienstverhältnisse ist § 1155 ABGB analog anzuwenden.
Bei variablen Entgeltteilen, insbesondere Provisionen, ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Durchschnitt der letzten zwölf repräsentativen Monate zu berechnen. Im Einzelfall ist auch das zu erwartende Arbeitsausmaß im Zeitraum der Dienstverhinderung zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gelten auch für freie Dienstverhältnisse.