GmbHG § 48 Abs 1, AktG § 84 Abs 5, IO § 7 Abs 1
§ 48 GmbHG enthält zwar keine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen liegt aber die selbe Interessenslage vor, weil der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter