PSG § 27 Abs 2
Aus dem Auftrag des § 27 Abs 2 PSG, das Gericht habe (auch) von Amts wegen aus wichtigem Grund abzuberufen, ist zu schließen, dass dieses sich unabhängig davon, ob sich auch andere Stellen mit der Abberufung aus wichtigem Grund auseinandersetzen, bei Vorliegen von Indizien für einen wichtigen Grund damit beschäftigen muss.