GmbHG § 82, AktG § 52
§ 82 GmbHG statuiert eine umfassende Vermögensbindung und nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen.
Die §§ 82 ff GmbHG sind nicht schadenersatz- oder bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur; sie zielen darauf ab, das Gesellschaftsvermögen im Gläubigerinteresse vor ungehinderten Rückflüssen an die Gesellschafter zu sichern. Maßgeblich ist daher lediglich, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre.