Rom II-VO Art 6 Abs 1, Rom II-VO Art 15
Der Unterlassungsanspruch gem Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist nach dem jeweiligen Marktortrecht zu beurteilen. Der Veröffentlichungsanspruch ist nach jenem Recht zu beurteilen, das auch für den Unterlassungsanspruch maßgebend ist.