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Zur Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung bei einer Firma

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2014/162wbl 2014, 474 Heft 8 v. 1.8.2014

UGB § 18

Die in eine Firma aufgenommene Top-level-Domain „.at“ trägt als bloßer Hinweis auf den überwiegenden räumlichen Tätigkeitsbereich des damit bezeichneten Unternehmens nichts zur originären Unterscheidungskraft des strittigen Firmenschlagworts bei.

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