AktG § 220, AktG § 222, AktG § 225, GmbHG § 96 Abs 2, FBG § 17
Die Anmeldung der Verschmelzung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags vorgenommen werden.
Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegen.