GmbHG § 25, GmbHG § 35 Abs 1 Z 1, GmbHG § 35 Abs 1 Z 5
Die Befugnis der Gesellschafter zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG) ist eine Obliegenheit, nicht aber eine Verpflichtung der Gesellschafter, auch nicht gegenüber gesellschaftsfremden Dritten. Der auf Schadenersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer kann daher keinen Mitverschuldenseinwand wegen unterbliebener Kontrolle durch die Gesellschafter erheben.