Die Vollbeendigung einer Gesellschaft hat zur Folge, dass es für den Gläubiger unmöglich ist auf das Gesellschaftsvermögen zu greifen. Es stellt sich daher die Frage, ob dann allenfalls die Gesellschafter mit dem erhaltenen Liquidationserlös haften. Dieser Beitrag soll – auch unter Berücksichtigung der Normen des ABGB und des UGB – einen Lösungsvorschlag unterbreiten.