ZPO § 477, ZPO § 478, FBG § 39, FBG § 40
Ist dem Kläger die Auflösung der beklagten GmbH und deren Eintragung im Firmenbuch im Verfahren bekannt geworden und hat er dieses dessen ungeachtet fortgesetzt, hat er sein Wahlrecht schlüssig zu Gunsten der Verfahrensfortsetzung konsumiert; er kann von der getroffenen Wahl nicht mehr abgehen.