AVRAG § 2d, EO § 293 Abs 3
Ein Rückersatz von Ausbildungskosten setzt nicht voraus, dass der Erfolg der Ausbildung durch eine Prüfung oder ein Zeugnis nachgewiesen wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausbildung unternehmensintern oder extern durchgeführt wird. Die Kosten einer betrieblichen Zusatzausbildung einer Friseurin in Wimpernverlängerung und Nageldesign sind rückersatzfähig.