AngG § 7, AngG § 27 Z 1
Ein dienstvertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot, das auch eine unentgeltliche Tätigkeit von Angestellten erfasst, ist weder sittenwidrig noch verstößt es gegen Grundrechte von Arbeitnehmern.
Eine bewusste Unterstützung des unmittelbaren Konkurrenten des Arbeitgebers bildet den Entlassungsgrund der Vertrauensundwürdigkeit, auch wenn diese Mitarbeit einmalig und kurzfristig war.