FBG § 15 Abs 2, PSG § 7 Abs 1, AußStrG § 2 Abs 1
Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen (hier: Privatstiftung), sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten.