GmbHG § 72, GmbHG § 73, GmbHG § 74, GmbHG § 50 Abs 4
Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden, sondern bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses, weil sie ein Fall des § 50 Abs 4 GmbHG (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) ist.