FBG § 4, FBG § 11, FBG § 16, UGB § 162 Abs 1
Es besteht zwar keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung, jedoch hat die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (§ 16 Abs 1 Satz 1 FBG).
Fehlt im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (§ 4 Z 6 FBG) und anzumeldende (§ 162 Abs 1 UGB) Nachfolgevermerk, ist der Antrag verbesserungsbedürftig.