§ 52 GmbHG:
Eine Erhöhung des Stammkapitals ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen.
Der Ausgabepreis muss jedenfalls dann nicht angemessen sein, wenn kein Bezugsrechtsausschluss vorliegt, kein rechtsmissbräuchliches Motiv des Mehrheitsgesellschafters feststeht, alle Gesellschafter nach den Feststellungen auch wirtschaftlich in der Lage sind, bei der Kapitalerhöhung mitzuziehen, und letztlich eine Interessenabwägung für die Kapitalerhöhung spricht.