§§ 49 Abs 2, 82 Abs 5 GmbHG
§ 10 Abs 1 FBG:
Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.
§§ 49 Abs 2, 82 Abs 5 GmbHG
§ 10 Abs 1 FBG:
Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Satzungsänderungsbeschluss auf Änderung des Geschäftsjahres nicht im Rückbezug auf das abgelaufene Geschäftsjahr in das Firmenbuch eintragbar.