§ 195 Abs 4 AktG
§§ 1 Abs 2, 3, 6 GesAusG:
Bei Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses ist die Relevanztheorie anzuwenden. Entscheidend für die Anfechtbarkeit ist der Zweck der jeweiligen Verfahrensbestimmung. Nur wenn ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit.