§ 1 Abs 5 UWG:
Im Fall vergleichender Werbung ist § 1 Abs 5 UWG - richtlinienkonform ausgelegt - dahin zu verstehen, dass den Werbenden in jedem Fall die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen trifft; in allen anderen Fällen irreführender Werbung jedoch nur dann, wenn eine Interessenabwägung die Beweislast des Werbenden angemessen erscheinen lässt.