§§ 17, 18, 18a UrhG:
Die Verwertungsrechte des Urheberrechts bilden ein geschlossenes System. Die (bloße) Beurteilung (Bewertung) eines Bauvorhabens, das in einem von einem Dritten gezeichneten Plan dargestellt ist, lässt sich in dieses System nicht einordnen; sie ist als solche weder Vervielfältigung noch Verbreitung oder eine unkörperliche Verwertung durch die in den §§ 17 bis 18a UrhG taxativ genannten Handlungen.