Mit dem ÜbRÄG 20061) wurde eine Legaldefinition für "gemeinsam vorgehende Rechtsträger" in § 1 Z 6 ÜbG implementiert, welche auch die Zusammenarbeit, um den Erfolg eines Übernahmeangebots zu verhindern, erfasst. Diese Tatbestandsalternative wirft bislang unbehandelte Fragen auf, insbesondere, ob derartige Verhaltenskoordinierungen eine Angebotspflicht nach sich ziehen. Dem soll am Beispiel von Standstill-Vereinbarungen nachgegangen werden.