§§ 5 Abs 2 und 6, 6 Abs 1-3 UVP-G 2000:
Der US schließt sich den entsprechenden Lehrmeinungen an und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass mit einer Antragsabweisung nach § 5 Abs 6 UVP-G 2000 nur dann vorgegangen werden kann, wenn die Antragstellung in einem solchen Ausmaß zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen zuwider läuft, dass diese weder vor, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sei es durch Projektsmodifikationen oder durch in Aussicht genommene Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Ausgleichsmaßnahmen bestätigt werden können.